Die Wahl des Bestatters in Heimen und anderen Einrichtungen

Die Wahl, welcher Bestatter die Beerdigung durchführen soll, ist (falls kein Bestattungsvorsorge-Vertrag abgeschlossen wurde) immer Sache des bzw. der bestattungspflichtigen Angehörigen. Die eventuell zu Lebzeiten geäußerten Wünsche der/des Verstorbenen sollten dabei respektiert werden.

 

Dies trifft auch dann zu, wenn die/der Verstorbene in einem Heim, Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung war. Diese Institutionen dürfen die Wahl des Bestatters nicht bestimmen. Auch dann nicht, wenn die Einrichtung, in der der Sterbefall stattgefunden hat, nicht am Ort des Bestatters ist, der mit der Bestattung beauftragt werden soll.

 

„Die Wahl des Bestatters darf das Heim nicht vorschreiben. Die Einrichtung darf nur das im Augenblick Notwendige veranlassen, nämlich die Überführung in eine Leichenhalle.“ (1)

 

Nur wenn das Heim nicht über eine eigene Leichenhalle verfügt und der beauftragte Bestatter die Abholung nicht in angemessener Frist durchführen kann (z. B. wenn das Heim Hunderte von Kilometern entfernt ist), ist die Heimleitung berechtigt einen Bestatter mit der Abholung und Überführung zur nächsten Leichenhalle zu beauftragen. Dieses Recht bezieht sich ausschließlich auf die Abholung und Überführung zur nächsten Leichenhalle.

 

„Hinsichtlich der weiteren Dienste eines Bestatters muss eine Entscheidung der Hinterbliebenen abgewartet werden. Setzt sich die Heimleitung darüber hinweg, muss sie den durch den Mehraufwand entstandenen Schaden ersetzen.“ (1)

 

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Alles, was darüber hinaus vom Heim veranlasst würde, geht folglich zu dessen Lasten.