Der Ehemann der 75-jährigen Klägerin starb Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der Klägerin wurde er auf einem Heilbronner Friedhof in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Die Klägerin
verfügt lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich Sozialhilfe. Die Stadt Heilbronn bewilligte ihr die Übernahme von Beerdigungskosten i. H. v. pauschal 4.000 Euro (abzüglich eines
von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils). Nach einer im weiteren Verlauf von ihr durchgeführten Einzelfallprüfung seien allerdings nur Kosten von tatsächlich 3.600 Euro erforderlich
gewesen; die Klägerin habe daher 400 Euro mehr erhalten, als ihr eigentlich zustehe. Mehr Infos / Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen....
Bestattungspflicht: Wer muss zahlen?
Die Bestattungspflicht trifft Angehörige nach einer festgelegten Reihenfolge.
Meist gilt bundesweit: zuerst der Ehepartner, dann die volljährigen Kinder, danach die Eltern, anschließend andere Angehörige. Der gesetzlich bestimmte Angehörige kann die
Bestattungspflicht nicht ablehnen, unabhängig davon, wie der Kontakt zum Verstorbenen war.
Das heißt aber nicht, dass er automatisch die Kosten tragen muss.
Fazit:
Die Pflicht für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, trifft den Totenfürsorgeberechtigten. Dieser muss nicht zwangsläufig der Erbe sein. Die Kosten trägt nach § 1968 BGB grundsätzlich der Erbe. Ist aber dieser Anspruch nicht durchsetzbar, etwa weil kein Erbe vorhanden ist, oder der Nachlass überschuldet ist, so trägt der Totenfürsorgeberechtigte das Kostenrisiko. Wer im Erbfall jedoch totenfürsorgeberechtigt ist, ist im Einzelfall nicht immer einfach zu bestimmen.
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