Verstirbt ein Rentner, bekommt der hinterbliebene Ehepartner einen Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente. Doch nur, wenn er den entsprechenden Antrag rechtzeitig stellt.
Deutsche Rentenversicherung Infos
Via (verpd) Ein Ehepartner, der Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente hat, erhält drei volle Monatsrenten in Höhe der Altersrente des Verstorbenen. Er bekommt diesen Betrag sogar als Vorschuss, wenn der Verstorbene bereits Rentenbezieher war und ein entsprechender Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat, besteht nach dessen Tod für den hinterbliebenen Ehepartner ein Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente.
Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehegatten steht dem Hinterbliebenen sogar die volle Rente, die der verstorbene Ehepartner bekommen hätte, zu. Man bezeichnet dies als sogenanntes Sterbevierteljahr. Erst danach wird die Hinterbliebenenrente, wie gesetzlich vorgesehen, auf 55 oder 60 Prozent bei der großen Witwen-/Witwerrente oder auf 25 Prozent bei der kleinen Witwen-/Witwerrente reduziert. Auch eine Anrechnung des Einkommens der Witwe oder des Witwers auf die Hinterbliebenenrente erfolgt erst nach dem Sterbevierteljahr.
Wichtig Innerhalb 30 Tage beantragen
War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, kann der hinterbliebene Ehepartner die Zahlung eines Vorschusses für die Ansprüche aus dem Sterbevierteljahr bekommen. Allerdings muss er dazu innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post und nicht beim Rentenversicherungs-Träger einen entsprechenden Antrag stellen.
Zur Beantragung bei der Deutschen Post werden die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis, also beispielsweise der Personalausweis, benötigt. In der Regel erhält der hinterbliebene Ehepartner nach Abgabe des ausgefüllten Antrags innerhalb kurzer Zeit die drei Renten des Sterbevierteljahres als Vorschuss ausbezahlt.
Hinweis: Der Antrag auf Vorschuss gilt zwar gleichzeitig auch als Antrag auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente, allerdings muss diese dann noch einmal beim Rentenversicherungs-Träger oder Versicherungsamt der Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Bezirksverwaltung gesondert beantragt werden.